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   BGH, 10.10.1956 - IV ZB 156/56   

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BGH, 10.10.1956 - IV ZB 156/56 (https://dejure.org/1956,1317)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1956 - IV ZB 156/56 (https://dejure.org/1956,1317)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1956 - IV ZB 156/56 (https://dejure.org/1956,1317)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1879
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.09.1952 - III ZB 13/52

    Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 10.10.1956 - IV ZB 156/56
    Denn gegen die Versäumung dieser Frist gewährt das Gesetz keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGHZ 7, 194).
  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BGH, 10.10.1956 - IV ZB 156/56
    Es kommt nicht darauf an, ob die Partei selbst erkannt hat, daß die Frist versäumt war, sondern es genügt, daß der von ihr mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Anwalt dieses erkennen konnte, wie er es hier auch erkannt hat (BGHZ 4, 389 [397]).
  • BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74

    Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Notwendige Schritte - Fristwahrung -

    Diese Frist beginnt, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich zu bestehen aufhört oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389; ebenso BGH LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 25 - MDR 1968, 223; BGH VersR 1959, 756 und 1042); das ist der Augenblick, in dem der mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragte Anwalt erkennt oder bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt erkennen mußte, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist (BGH LM ZPO § 234 Nr. 13 = NJW 1956, 1879; § 232 Nr. 27 = NJW 1957, 184), oder in dem der Prozeßbevollmächtigte erstmals erneut Anlaß zur Prüfung hatte, ob das Ende der Frist wirklich richtig ermittelt und festgehalten war (BGH VersR 1964, 1198); bei einer Versäumung der Berufungsfrist infolge Irrtums über das Zustellungsdatum richtet sich der Beginn der Frist nach dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsanwalt spätestens erkennen mußte, daß es notwendig sei, vorsorglich die Wiedereinsetzung zu beantragen, um seine Partei vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1968, 309; vgl. auch VersR 1961, 631).
  • BGH, 13.03.1969 - III ZR 178/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Notfrist nach Zustellung

    Allein der objektive Eintritt einer Lage, in der die Unkenntnis des Rechtsanwalts aufhört, unverschuldet zu sein, bewirkt den Beginn des Fristlaufs (RGZ 67, 186, 189; LM zu ZPO § 234 Nr. 1; BGH NJW 1956, 1879).
  • BGH, 19.03.1965 - V ZB 10/64

    Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

    Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. Beschlüsse des BGH vom 18. Januar 1952, I ZB 13/51, LM ZPO § 233 Nr. 16; BGHZ 7, 194, 196 [BGH 24.09.1952 - III ZB 13/52]; Beschluß vom 10. Oktober 1956, IV ZB 156/56, LM ZPO § 234 Nr. 13; Urteil vom 9. Juli 1957, III ZR 237/55, LM ZPO § 234 Nr. 18; Beschluß vom 25. September 1962, VI ZR 68/52, VersR 1962, 1109; Beschluß vom 20. Oktober 1964, V BLw 31/64; ferner Wieczorek, ZPO § 234 I mit weiteren Nachw.).
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 128/79

    Erkennen oder Erkennenmüssen einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts

    Die zweiwöchige Frist für die Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt mithin, sobald die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder hat erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war (vgl. BGH NJW 1956, 1879; 1974, 994; 1975, 1744; 1976, 627; Rosenberg/Schwab, ZPO 12. Aufl. § 70 IV 1 c, S. 375; Zöller, ZPO 12. Aufl. § 234 Anm. 3 a).
  • BGH, 15.06.1971 - VI ZB 4/71

    Sorgfaltspflichtverletzung - Rechtsanwalt - Fristüberprüfung - Unbekanntes

    Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Kennenmüssen der Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers von der Versäumung der Berufungsfrist gleichgesetzt (Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 10. Oktober 1956 - IV ZB 156/56 - LM ZPO § 234 Nr. 13).
  • BGH, 04.07.1975 - IV ZR 124/74

    Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

    Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei oder der mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH LM ZPO § 234 Nr. 13 = NJW 1956, 1879; NJW 1969, 1289, 1301 zu II 2; VersR 1974, 908).
  • BGH, 28.01.1970 - VI ZB 21/69

    Irrtümliche Parteibezeichnung in der Berufungsschrift - Verfristung des

    Maßgebend ist vielmehr, wann sie dieses Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen können; denn ein Hindernis ist nach feststehender Rechtsprechung dann behoben, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389, 396 sowie die Entscheidungen des BGH vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51 - NJW 1952, 469 und vom 10. Oktober 1956 - IV ZB 156/56 - NJW 1956, 1879).
  • LSG Hessen, 23.10.1974 - L 5 V 364/74

    Zustellung von Widerspruchsbescheiden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Trotz einiger Bedenken, die sich insbesondere auf die Führung des vorgelegten Fristenkalenders gründen, ist der Senat aber letztlich doch zu der Überzeugung gelangt, dass Rechtsanwalt H. am 4. September 1972 noch nicht erkannt hatte oder hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGH in NJW 1956, S. 1879), dass die Auskunft des Landesversorgungsamtes zutreffend war.
  • BGH, 15.11.1957 - VII ZB 18/57

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 389, 396 f; NJW 1956, 1879; 1957, 184) zutreffend davon aus, dass die Frist des § 234 ZPO beginnt, sobald das Hindernis behoben oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann.
  • BGH, 13.03.1957 - IV ZB 48/57

    Rechtsmittel

    Die Frage, ob und inwieweit ein Gesundheitsschaden und eine hierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf NS-Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sind, ist, wie der Bundesgerichtshof bereits im Beschluß vom 14. November 1956 - IV ZB 156/56 - ausgesprochen hat, grundsätzlich eine Tat- und keine Rechtsfrage.
  • BGH, 15.04.1966 - IV ZR 86/66

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung -

  • BGH, 15.04.1970 - V ZB 3/70

    Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls im Sinne von § 233 der Zivilprozessordnung

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